RECHTLICHER HINTERGRUND


Das deutsche Baurecht ist Länderbaurecht und unterscheidet sich innerhalb der einzelnen Bundesländer. Grundlage für das Baurecht stellt die Länderbauordnung zusammen mit Rechtsverordnungen da, welche zugeschnitten auf spezielle Arten von Gebäuden Sondervorschriften vorgeben.

Beispiele für Sonderbauverordnungen in Bayern:

  • Versammlungsstättenverordnung
  • Verkaufsstättenverordnung
  • Beherbergungsstättenverordnung oder auch die
  • Garagen- und Stellplatzverordnung

Als Grundlage vieler Länderverordnungen dienen die Musterverordnungen der ARGEBAU. Einzelne Bundesländer orientieren sich stärker an den Musterverordnungen und haben diese fast identisch als Länderverordnungen eingeführt, andere Bundesländer weichen stärker davon ab.
Speziell im bayerischen Baurecht ergeben sich zum Teil erhebliche Unterschiede zu den Musterverordnungen.

Wird in Gebäuden aufgrund der Sonderverordnungen eine sicherheitstechnische Anlage (zum Beispiel Sprinkleranlage oder Brandmeldeanlage) bauordnungsrechtlich vorgeschrieben, muss diese Anlage auch im laufenden Betrieb dauerhaft wirksam sein. Die Prüfung solcher Anlagen regelt die Verordnung über Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen (Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung – SPrüfV).

Im Anschluss finden Sie Auszüge aus der Bayerischen Bauordnung sowie einzelner Verordnungen, welche die rechtliche Notwendigekeit einer Prüfung durch einen Prüfsachverständigen vorschreiben.

Bayerische Bauordnung (BayBO)

Auszug aus der BayBO, Art. 3

Allgemeine Anforderungen

(1) Anlagen sind unter Berücksichtigung der Belange der Baukultur, insbesondere der anerkannten Regeln der Baukunst, so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. 2 Sie müssen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung die allgemeinen Anforderungen des Satzes 1 ihrem Zweck entsprechend angemessen dauerhaft erfüllen und ohne Missstände benutzbar sein.

In Artikel 80 weist die BayBO auf weitere wichtige Verordnungen hin.

Art. 80 Rechtsverordnungen

(1) Zur Verwirklichung der in Art. 3 Abs. 1 bezeichneten Anforderungen wird das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über...

 

Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau)

Eine wichtige Verordnung stellt die Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen, kurz PrüfVBau, dar. In Teil 5 der PrüfVBau sind die einzelnen Fachrichtungen der Prüfsachverständigen zu finden.

§ 23 Fachrichtungen

(1) Prüfsachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen können für folgende Fachrichtungen anerkannt werden:
1. Lüftungsanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SPrüfV),
2. CO-Warnanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 SPrüfV),
3. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 SPrüfV),
4. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 SPrüfV),
5. Sicherheitsstromversorgungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 SPrüfV),
6. Feuerlöschanlagen (§ 2 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 SprüfV).

 

Verordnung über Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen (SPrüfV)

§ 2 Prüfungen

(1) Durch Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Satz 2 Nr. 3 PrüfVBau müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft und bescheinigt werden:
1. Lüftungsanlagen,
2. CO-Warnanlagen,
3. Rauchabzugsanlagen, maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen sowie Lüftungsanlagen zur Entrauchung,
4. selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen,
5. nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage,
6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
7. Sicherheitsstromversorgungen.

Entscheidend sind hierbei die beiden Attribute Wirksamkeit und Betriebssicherheit, welche wir als PrüfSv Ihrer Anlage bescheinigen.

 

Gerne erläutern wir Ihnen die einzelnen Verordnungen ausführlich oder bringen Ihnen und Ihren Mitarbeiten diese auch im Rahmen einer Schulung näher.

 

Zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen.

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